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In der TAT 2004 wurde der Antrag, Richtlinien für Prüfungen für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen einzuführen, begrüßt, mit der Bitte, einige Passagen zu modifizieren. Die dort angesprochenen Veränderungswünsche habe ich für den vorliegenden Antrag berücksichtigt. Um Mißverständnissen vorzubeugen sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass Prüfungen nach diesen Richtlinien für Personen möglich sein sollen, die in der Lage sind, das reguläre Prüfungsprogramm größtenteils (ggf. auch mit Hilfsmitteln) zu absolvieren. Über Prüfungen für eingeschränktere Menschen muss in Zukunft diskutiert werden. Richtlinien für Prüfungen für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen Grundsätzlich soll für Ju-Jutsuka mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung die Möglichkeit bestehen, entweder im Rahmen einer regulären Prüfung oder in einer speziellen Prüfung für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen die nächste Graduierung abzulegen, wenn die technische Reife für die Überprüfung vorhanden ist. Die Unterscheidung zu SportkameradInnen ohne Beeinträchtigung liegt darin, dass auf die behinderungsspezifischen Eigenarten Rücksicht genommen werden muss. Dies kann (je nach Art der Beeinträchtigung) bedeuten, dass
• mehr Pausen eingelegt werden können, • die Technik nicht mit voller Intensität ausgeführt werden muss, • für die Prüfung oder einzelne Teile eigene Partner, die nicht Prüfungsteilnehmer sind, verwendet werden, • Hilfen/Hilfsmittel eingesetzt werden können, wenn die Technik/Übungsform aus Gründen der Behinderung sonst nicht absolviert werden kann (Bsp. akustische Hilfsmittel bei Blinden, etc.), • Ersatztechniken gezeigt werden können, wenn aufgrund des Attestes ersichtlich ist, dass die Ursprungstechniken nicht absolviert werden können. Grundsätzlich muss der Prüfling überwiegend die Aufgaben für die neue Graduierung bewältigen können. Bei Prüfungen auf Vereinsebene ist der Prüfling bekannt. Hier kann rechtzeitig auf die Einschränkung der Person eingegangen und mögliche Ersatztechniken genehmigt werden. Empfohlen ist ein sportärztliches Attest des Prüflings. Fremdprüfer werden im Vorfeld der Prüfer darüber informiert. Damit es zum Zeitpunkt einer Landesprüfung keine Diskussion über die Art und den Umfang des Prüfungsablaufens und der Ersatztechniken gibt, soll folgendermaßen vorgegangen werden: • Der Prüfling nimmt bis spätestens 6 Wochen vor der Prüfung Kontakt mit dem Referent für Prüfungswesen auf. Empfohlen wird der Besuch auf einem dafür ausgewiesenen Lehrgang im Vorfeld. Er legt einen formlosen, schriftlichen Antrag über die Abweichungen zum regulären Prüfungsprogramm und ein ärztliches Attest über die Einschränkungen vor. Zwei Wochen später erhält er eine Rückmeldung des Prüfungsreferenten, ob die Prüfung so stattfinden kann. Der Referent für den Behindertensport erhält Kopien des Antrages und der Anlagen. • Im Antrag teilt der Prüfling mit, welche Übungen bzw. Techniken er aus dem Programm nicht machen kann, welche er als Alternative dafür anbieten möchte und welche Veränderungen er zur regulären Prüfungsordnung absolvieren möchte. • Die Ersatztechniken sind entweder nicht Bestandteil einer der vorigen Prüfungen oder unterscheiden sich durch die Anzahl der Ausführungsmöglichkeiten. • Die Ersatztechniken sollten durch Techniken in etwa des gleichen Schwierigkeitsgrades ersetzt werden. Die Zustimmung obliegt dem Prüfungsreferenten. • Der Prüfungsreferent teilt den Prüfern bei Zulassung des Antrages den Kenntnisstand im Vorfeld der Prüfung mit und fügt den Prüfungsunterlagen Kopien des Antrages und des ärztlichen Attestes bei. Die Forderung nach einem ärztlichen Attest soll nicht als Diskriminierung betrachtet werden, sondern als Schutz für die betreffenden Personen vor einer (geforderten) Überlastung in der Prüfung und ebenso als Schutz für den Prüfungsreferenten und die eingesetzten Prüfer. Des weiteren soll so die Möglichkeit des Mißbrauchs und der damit einhergehenden Abwertung von Ju-Jutsuka mit Einschränkung entgegengewirkt werden. Bei Unklarheit hinsichtlich der Einschränkung sollte der Verbandsarzt oder weitere kundige Personen eingeschaltet werden, ob eine Prüfung aus medizinischer Sicht zugelassen werden kann oder nicht. Sascha Vetter, Referent für Behindertensport
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