Qui tacet, consentire videtur“ -- Wer schweigt, scheint zuzustimmen
Ein alter Rechtsgrundsatz
Was geht uns das Thema an?
Als Jiu-Jitsuka /Ju-Jutsuka ist es uns bewusst, dass sich die Wurzeln und die Heimat unseres Sports im fernen Asien befinden. Wir begnügen uns allerdings nicht nur mit japanischen Zweikampfdisziplinen wie Judo, Karate und Aikido. Vielmehr sind unsere Bemühungen, als Vertreter der realistischen Selbstverteidigung in Deutschland, auch andere Techniken in unserem Sport zu integrieren. Es ist für uns selbstverständlich, dass Kampfkunsttechniken aus anderen Ländern oder Kulturen stammen, wie z.B. Krav Maga aus Israel oder Escrima aus Philippinen.
Als so genannte Zehnkämpfer der Kampfkunstdisziplinen waren wir immer Weltbürger. Ein Blick auf die Referentenlisten unserer internationalen Lehrgänge in Deutschland genügt, um das festzustellen. Aus Europa, Afrika und Asien hatten wir die besten Kampfkunstexperten bei uns Zuhause als Referenten. Andersherum sind unsere Kampfkunstexperten auch überall auf der Welt als kompetente und beliebte Referenten unterwegs. Das durch Rassismus oder Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit eingeschränkte „Sehvermögen“ ist im Widerspruch zu unserer Grundphilosophie.
Es ist eine ernstzunehmende politische, moralische und gesellschaftliche Pflicht, dass wir uns auch mit aktuellen gesellschaftlichen Problemen auseinandersetzen und uns für Handlungsstrategien gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit aktiv einsetzen und für mehr Integration eintreten. In unserer gewöhnten Fachsprache aus dem Training ausgedrückt: Es ist unsere moralische Nothilfe! Schweigen ist jetzt nicht angebracht.
Um das Problem gründlich zu behandeln, starten wir mit einer Artikelreihe. Diese sollen im Arbeitskreis Integration mit den jeweiligen Integrationsbeauftragten aus den verschiedenen Bundesländern weiterdiskutiert und vertieft werden.
Was ist Rassismus?
Die Wandlung einer Definition
Der Inhalt des Begriffs ‚Rassismus’ unterliegt in seiner heutigen Definition, wie viele andere Begrifflichkeiten, einem historischen Wandel. Das bedeutet, dass zur Präzisierung einer rassismusfreien bzw. korrekten Ausdrucksweise, auf der Ebene subtiler Formen des Altagsrassismus die Verwendung von Wörtern und Bezeichnungen kritisch zu hinterfragen ist. Rassismus ist nicht nur eindimensional ais der Täterperspektive zu betrachten. Vielmehr ist hier besonderes Augenmerk auf die Opferperspektive zu richten und zwar insbesondere auf der persönlichen Ebene sowie in gesellschaftlichen Strukturen bzw. auf der ideologischen und individuellen Handlungsebene in Form von Vorurteilen und Einstellungen.
Der amerikanische Soziologe Gordon W. Allport unterscheidet 1958 fünf Hauptformen in denen sich Rassenvorurteile zeigen:
- Verbale Angriffe (antilocution);
- das Sich-aus-dem-Wege-Gehen, das zur räumlichen Trennung führen kann; die rassisierte Gruppe wird dann in einem Ghetto eingeschlossen;
- Diskriminierung, die darauf abzielt, die rassistisierte Gruppe gewisser Rechte oder sozialer Privilegien zu berauben;
- der direkte körperliche Angriff;
- Ausrottung, die bis zum Genozid gehen kann.
Allport geht in seiner Aufzählung nicht auf den latenten Rassismus (Alltagsrassismus) wie ‚Nicht-Wahrnehmen’, ‚Schweigen’, ‚Weggucken’, ‚Leugnen’ usw. ein. Eine Auseinandersetzung mit strukturellem Rassismus findet nicht statt.
Léon Poliakov beschreibt achtzehn Jahren später, im Jahr 1976, zwei Aspekte des Rassenproblems: „Erstens kann man versuchen, die Menschen in Kategorien, die man im Allgemeinen als ‚Rassen’ bezeichnet, einzuteilen oder zu klassifizieren, wie man das auch mit Tieren, Pflanzen oder Mineralien tut. Nur ist diese Einteilung bei den Menschen, wie sich zeigen wird, sehr viel ungenauer. Zweitens hat die westliche Gesellschaft der Neuzeit schon früh aus der Verschiedenheit der Kulturen auf der ganzen Welt ebenso absurde wie tragische Schlussfolgerungen gezogen, indem sie diese Verschiedenheit völlig fiktiven Rassenmerkmalen zuschrieb, auf Grund derer sich der ‚weiße’ oder ‚arische’ Mensch das Recht auf Ausbeutung, Beherrschung und Demütigung anderer Menschen anmaßte.“
Wissenschaftlich ist die Art der Klassifikation zwischen Menschen nach Rassen schon längst überholt. Es gibt hierzu kontroverse Diskussionen.
In dem heute in Deutschland gültigen Grundgesetz ist in Artikel 3 Abs. 3 zu lesen: "Niemand darf wegen (...) seiner Rasse, (...) benachteiligt oder bevorzugt werden." In dem im Jahr 2006 verabschiedeten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz heißt es: "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse (...) zu verhindern oder zu beseitigen."
Das Deutsche Institut für Menschenrechte ist gegen diese Formulierungen. Das Institut fordert, dass die Gesetze umformuliert werden sollen, in denen die Bezeichnung ‚Rassen’ in Bezug auf Menschen enthalten ist. Auch andere gesellschaftliche Gruppen fordern eine Überarbeitung.
Albert Memmi französischer Soziologe und Schriftsteller definiert Rassismus als verallgemeinerte und verabsolutierte Wertung tatsächlicher oder fiktiver Unterschiede zum Nutzen des Anklägers und zum Schaden seines Opfers, mit der seine Privilegien oder seine Aggressionen gerechtfertigt werden (Albert Memmi in v. Freyberg, T.1992, S.75).
Rassismus ist nach UNESCO- Erklärung vom 8. und 9. Juni 1995 „der Glaube, dass menschliche Populationen sich in genetisch bedingten Merkmalen von sozialem Wert unterscheiden, so dass bestimmte Gruppen gegenüber anderen höherwertig oder minderwertig sind.“
Dieser Glaube und diese Haltung bestehen aber auch unbewusst in den Köpfen und drücken sich in verbalen und nonverbalen Formen aus. Rassismus ist daher keinesfalls als gleichbedeutend mit einer bewussten, politisch-ideologischen Weltanschauung bzw. Handlung wie Rechtsextremismus, Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit gleichzusetzen. Rassismus, insbesondere Alltagsrassismus, ist eine spezielle Form der Diskriminierung.
Diskriminierungsmerkmale
Merkmale, aufgrund derer Menschen unterschieden und nachteilig behandelt werden gehen oft einher mit einer spezifischen Ideologie und einer Vorstellung der Höherwertigkeit einer bestimmten Gruppe.
- Geschlecht oder sexuelle Orientierung (Sexismus, Heterosexismus, Homophobie)
- Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder Ethnie (Rassismus, Nationalismus)
- religiöse oder politische Anschauungen (Antisemitismus, Islamphobie, politische Verfolgung)
- körperliche oder geistige Fähigkeiten (Behindertenfeindlichkeit)
- soziale Herkunft, Sprache oder Alter (Altersdiskriminierung).
Nationale und internationale rechtliche Grundlagen
- Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäschen Union:
Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
- CERD – Convention of the Elimination of all Forms Racial Discrimination:
Das ‚Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung’ stammt vom 21. Dezember 1965. Es benennt die Benachteiligungen auf Grund der ‚Rasse’, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (im Sinne des ethnischen Ursprungs) als nicht akzeptabel. Bis zum November 2006 wurde es von 173 Staaten ratifiziert.
Antirassistische Handlungsstrategien
Im Arbeitskreis Integration Jiu-Jitsu/DJJV wird Rassismus als ein Schwerpunkt behandelt. Unser Motto lautet: sensibilisieren, differenzieren, positionieren und gegen Rassismus argumentieren statt ignorieren, schweigen und mittragen. Durch interne Schulungen sollen die Integrationsbeauftragten aus den verschiedenen Landesverbänden die Befähigung im Erkennen und im Umgang mit Rassismus erlangen und in bundesweiten Aktionen in den Jiu-Jitsu/Ju-Jutsu Vereinen koordinieren.
Info und Kontaktadresse:
Ghasem Spili
Bundesbeauftragter für Integration
ghasemspili@web.de
Literaturangaben:
- UNESCO-Konferenz gegen Rassismus, Gewalt und Diskriminierung am 8. und 9. Juni 1995 in Stadtschlaining, übersetzt aus dem Englischen von Prof. Dr. Ulrich Kattmann, Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg
- Deutsches Grundgesetz Stand vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)
- The Natur of Prejudice von Gordon W. Allport, Anchor Books 1958, S. 14-15
- Über den Rassismus von Léon Poliakov, Christian Delacampagne und Patrick Girard, Klett-Cotta im Ullstein1985, S. 10
- Anmerkungen zur aktuellen Welle von Fremdenhass. In: Aspekte der Fremdenfeindlichkeit. Beiträge zur aktuellen Diskussion von Thomas Freyberg, Institut für Sozialforschung (Hrsg.)