Seit 25.07.09 – gilt auch für Budo-Sportler
Der Deutsche Bundestag hat das Waffengesetz erneut verschärft. Die letzte grosse Änderung war am 01.04.2003.
Mit der seit dem 25.07.09 geltenden Änderung des Waffengesetzes will der Staat für mehr Sicherheit in Deutschland sorgen und echten Bedrohungssituationen im öffentlichen Raum entgegenwirken. Zuerst möchte ich aber noch ein paar Begriffe (die wichtigsten) erklären:
- Erwerben
Kaufen, geschenkt bekommen oder erben einer Waffe
- Besitzen
Eigentum des Besitzers
- Mitnehmen
Transport einer Waffe, z. B. ins Training, zur Vorführung
- Führen
Mitnehmen einer Waffe, z. B. ins Training, zur Vorführung oder um sie ggf. auch einzusetzen
- Überlassen
die Waffe einem anderen geben
- Handel treiben
Waffen kaufen und verkaufen
Befassen wir uns zuerst mit dem Thema „Messer“:
1. Gebrauchsmesser / Werkzeuge / Sportgeräte
(z.B. Küchen-, Taschen-, Fahrten-, Taucher-, Jagd-, Überlebens- Ranger- und Bowiemesser, bestimmte Versionen von Jagdskinnern, Macheten, Wurfmessern)
Sie sind zwar in der Regel dazu geeignet, Verletzungen beizubringen, vom Zweck her jedoch nicht dazu bestimmt und deshalb auch nicht im Gesetz genannt. Waffenrechtliche Bestimmungen finden (mit Ausnahme des Führens unter bestimmten Voraussetzungen) deshalb auf sie keine Anwendung.
2. Hieb-, Stich- und Stoßwaffen
sind Waffen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoss, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (z.B. Schlagstöcke, Tonfa, Schwerter, Degen, Dolche, Wurfäxte, Messer mit Tantoklinge, Stiefelmesser, Stilette).
Waffenrechtliche Bestimmungen:
- Verboten für Jugendliche bis 18 Jahre
- Erwachsene frei ab 18 Jahren
3. Verbotene Waffen (d.h. jeglicher Umgang damit ist verboten)
- Butterfly-Messer (Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen)
- Fallmesser oder Springmesser (die Klinge kommt durch eine Schleuderbe-wegung oder durch Federkraft vorne aus dem Griff)
Ausgenommen von dem Verbot sind Springmesser aber nur dann, wenn die Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist - Nunchakus (auch aus Schaumstoff)
- Wurfsterne / Shuriken / Ninja-Sterne (auch nichtgeschliffene)
- Schlagringe
d.h. jeder, der damit angetroffen wird, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen und die Gerichte sind da überhaupt nicht zimperlich. Empfehlung: Weg mit den Dingern!
Zur Beruhigung von uns Ju-Jutsuka bzw. SV’lern darf ich sagen, dass dieses neue gesetzliche Verbot uns normalerweise nicht trifft, denn die im Training verwendeten Messer sollten immer stumpfe Schneideflächen haben, d. h. zum Verletzen durch Hieb, Stich, Stoss, Schlag oder Wurf ungeeignet sein.
Neu ist der § 42a des Waffengesetzes. Er verbietet in Absatz 1 das Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
- Einhandmesser (alle Messer, die sich mit 1 Hand öffnen und arretieren lassen, z.B. Springmesser, Faltmesser, Messer mit Daumenloch oder kleiner „Schraube“ an der Klinge)
- Feststehende Messer (alle feststehenden Messer, auch das Brotmesser)
Aber Absatz 2 erlaubt das Führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, z.B. wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtums-pflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Aber „Ich möchte mich damit im Notfall verteidigen können“ oder „Ich habe eben noch meinen Apfel damit geschält“ ist kein berechtigtes Interesse bzw. kein anerkannter Zweck.
Das zweite Thema umfasst die „Schusswaffen“. Dazu gehören alle Arten von scharfen Schusswaffen (Gewehre, Pistolen, Revol-ver usw.) und deren Munition.
Dass diese für uns im Training, bei Vorführungen usw. verboten sind, versteht sich sicherlich von selbst.
Eine wesentliche Änderung betraf bereits 2003 die Gas- und/oder Schreckschuss-waffen. Diese dürfen zwar weiterhin von Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, gekauft , aber nicht überall geführt werden , denn dazu benötigt man neben dem Per-sonalausweis auch einen Kleinen Waffenschein. Wer als Trainer/in oder Trainings-teilnehmer/in eine Gas- oder Schreckschusswaffe im Training, bei Vorführungen o. ä. verwenden möchte, muss neben seinem Personalausweis auch einen kleinen Waffenschein dabei haben. Wer ab dem 01.04.03 in der Öffentlichkeit mit einer Gas- und/oder Schreckschusswaffe angetroffen wird und diese Erlaubnis nicht vorweisen kann, muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € rechnen.
Seit dem 01.04.08 ist auch das öffentliche Tragen von Waffenimitaten, den so genannten Anscheinswaffen verboten. Das sind erlaubnisfreie Waffen bzw. auch Nachbildungen, die der Normalbürger für echte Schusswaffen halten könnte. Dazu gehören auch die Softair-Waffen, welche teilweise täuschend echt aussehen (1 : 1), aus denen jedoch 6 mm große Plastikkugeln verschossen werden. Sie dürfen zwar weiterhin im Training, bei Vorführungen o. ä. verwendet werden. Sie müssen aber in verschlossenen Behältnissen transportiert werden.
Elektroschockgeräte müssen ein deutsches Prüfzeichen haben, ansonsten sind auch sie verboten.
Liebe Interessierte und Kolleg/inn/en, das ist leider nur eine grobe Übersicht, auf kei-nen Fall ist sie vollständig. Die erneute Änderung des Waffengesetzes war – mal wieder – ein Schnellschuß mit vielen Ungenauigkeiten. Aber ich hoffe, die Ju-Jutsuka können sich trotzdem für ihr Training, für Lehrgänge, Seminare usw. danach richten, ohne Gefahr zu laufen, gegen das Waffengesetz zu verstossen und deshalb bestraft zu werden. Im Zweifelfall bleibt nichts anderes übrig, als sich bei der örtlichen Polizeidienststelle oder beim Landeskriminalamt zu erkundigen. Wenn die Polizei sagt, ihr sollt die Gegenstände zu ihr bringen, packt sie bitte in ein geschlossenes Behältnis (verschließbare/n Kiste, Koffer, Aktentasche, Gewehrkoffer o. ä.). Noch besser ist, ihr lasst die Gegenstände von der Polizei abholen (sicherstellen).
Natürlich sind auch die Eltern und Lehrer gefordert, ganz besonders aber die Trainer/innen in den Vereinen. Sprecht mit euren Schützlingen über die Gefahren, die von solchen Gegenständen ausgehen und über die Konsequenzen, die ihnen und den Eltern drohen können. Weckt Verständnis dafür, dass Waffen keine Mittel sind, sich vor Freunden wichtig zu machen oder mit ihnen Streitereien zu ihren Gunsten zu entscheiden. Helft mit, dass Kinder und Jugendliche nicht schon in jungen Jahren kriminalisiert werden, nur weil sie nichts von den Verboten wussten oder aus Angst, Prahlerei oder sonstigen Gründen nicht auf das Messer, die Softair-Waffe oder den Wurfstern verzichten wollten.
Natürlich gilt das auch für euch selbst. Geht bitte mit gutem Beispiel voran und kramt mal wieder in euren Schubladen, Taschen und Kisten, ob nicht doch irgendwo eine Waffe liegt, die inzwischen verboten ist. Solltet ihr noch Fragen haben, so wendet euch bitte an die Kreispolizeibehörde oder an das Polizeipräsidium eures Wohnortes. Dort berät man euch gerne.
Und noch etwas:
Wer mit Trainingswaffen usw. handelt, sollte seine Bestände darauf überprüfen, ob er noch inzwischen verbotene Gegenstände dabei hat (Wurfsterne, Butterfly-Messer, Fall- oder Springmesser, Einhandmesser, scharfe Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm, Nunchakus, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Elektroschockgeräte ohne deutsches Prüfzeichen. Bei Gas- oder Schreck-schusswaffen muss er einen Altersnachweis fordern und auf den ggf. erforderlichen kleinen Waffenschein hinweisen. Bei Waffenimitaten (Anscheinswaffen und Softair-Waffen) muss er auf den unbedingt erforderlichen Transport in verschlossenen Behältnissen hinweisen.
Dietrich Brandhorst,
DJJV-Projekt POLIZEI
Ab 01.04.03 tritt die neue Fassung des Waffengesetzes (WaffG) in Kraft. Es enthält einige Änderungen, die auch uns Budosportler betreffen können. Ein Beispiel hierfür ist das seit einigen Jahren bestehende Verbot von Nun–Chakus.
Viel wichtiger als die Verwendung von Waffen von Budosportlern im Rahmen von Training oder Vorführungen ist die Tatsache, dass eine Reihe von Gegenständen in die Verbotsliste aufgenommen worden ist, die bisher frei erworben werden konnten. Das Verbot umfasst jeden Umgang mit derartigen Gegenständen. Der Umgang mit solchen Gegenständen ist definiert mit den Begriffen
- erwerben
- besitzen
- mitnehmen
- führen
- überlassen
- verbringen
- herstellen
- bearbeiten
- instand setzen
- Handel damit treiben.
Besonders brisant daran ist, dass einige der jetzt neu verbotenen Gegenstände teilweise sogar von Kindern oder Jugendlichen ohne rechtliche Konsequenzen erworben werden durften, weil sie gar nicht vom Gesetz erfasst waren.
Hierbei handelt es sich um
- Butterfly-Messer (Faltmesser mit zweigeteilten schwenkbaren Griffen)
- Wurfsterne (Shuriken oder auch Ninja-Sterne genannt)
- Fallmesser (die Klinge kommt durch eine Schleuderbewegung oder durch Federkraft vorne aus dem Griff).
In welchem Umfang derartige Gegenstände in den Vereinen zu Trainingszwecken benutzt werden, kann vermutlich keiner genau sagen. Diese Dinge üben jedoch erfahrungsgemäß eine große Faszination – besonders auf Kinder und Jugendliche – aus. Es ist leider kein Einzelfall, dass Kinder auf Schulhöfen und Spielplätzen mit Butterflymessern, Wurfsternen usw. angetroffen werden und damit hantieren.
Ab 01.04.03 sind Butterflymesser, Wurfsterne und Fallmesser verboten, unabhängig von der Form, der Klingenlänge oder sonstigen Merkmalen. Jeglicher Umgang wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet. Dieses Verbot betrifft alle, nicht nur Kinder und Jugendliche.
Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, straffrei aus der Sache raus zu kommen. Wer bis zum 31.08.03 die genannten Waffen zerstört oder freiwillig bei der Polizei abliefert, hat nicht zu befürchten.
Nach dem 01.04.03 wird es dann jedoch ernst. Die Straffreiheit bis 31.08.03 gilt nur dann, wenn man freiwillig handelt. Wird die Polizei durch eine Anzeige oder sonst wie auf den illegalen Besitz aufmerksam, hat dies unweigerlich ein Strafverfahren zur Folge.
Die zweite wichtige Änderung wird eine Vielzahl von Personen betreffen. Es handelt sich um Gas- und/oder Schreckschusswaffen. Jeder der mindestens 18 Jahre alt ist, kann auch weiterhin eine solche Waffe kaufen. Bisher durfte man diese auch mit sich führen. Hiervon ausgenommen waren öffentliche Veranstaltungen jeder Art (z.B. Sportveranstaltungen, Disco-Besuche, Kirmes u. ä.).
Ab 01.04.03 ändert sich auch dies. Der Erwerb (Kauf, Schenkung, Ausleihen) ist zwar weiterhin an das Mindestalter von 18 Jahren gebunden, wer die Waffe aber zum Spaziergang oder einfach nur so bei sich tragen möchte, benötigt dann neben dem Personalausweis auch einen Waffenschein, also eine behördliche Erlaubnis. Wer ab dem 01.04.03 in der Öffentlichkeit mit einer Gas- und/oder Schreckschusswaffe angetroffen wird und diese Erlaubnis nicht vorweisen kann, macht sich strafbar. Auch hier ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen.
Jetzt sind die Eltern und Lehrer, aber auch die Trainer und Übungsleiter in den Vereinen gefordert. Sprecht mit euren Schützlingen über die Gefahren, die von solchen Gegenständen ausgehen, und über die Konsequenzen, die drohen können. Weckt Verständnis dafür, dass Waffen eigentlich keine Mittel sind, sich vor Freunden wichtig zu machen oder Streitereien zu seinen Gunsten zu entscheiden. Helft mit, dass Kinder und Jugendliche nicht schon in jungen Jahren kriminalisiert werden, nur weil sie nichts von dem Verbot wussten oder aus Angst, Prahlerei oder sonstigen Gründen nicht auf das Messer oder den Wurfstern verzichten wollen.
Das gleiche gilt übrigens auch für die Erwachsenen. Geht selbst mit gutem Beispiel voran und kramt auch mal selber in den Schubladen und Taschen, ob nicht irgendwo eine Waffe liegt, die ihr eigentlich nicht gebraucht. Scheut auch nicht den Weg zur Polizei.
Solltet ihr noch Fragen haben, so wendet euch bitte an die Kreispolizeibehörde oder an das Polizeipräsidium Deines Wohnortes. Dort berät man euch gerne.
Dietrich Brandhorst
(unter Verwendung eines Artikels aus dem
Budo/Karate Nr. 3/2003 v. Detlef Völkel
vom PP Duisburg)