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Frauen-Selbstverteidigung > Opferrechtsgesetz
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Opferrechtsgesetz: Erhebliche VerbesserungenEin bedeutender Meilenstein in der Verbesserung der Opferrechte ist zum 01.10.09 in Kraft getreten. Maßgebend daran beteiligt war der WEISSE RING. Hier die einzelnen Änderungen: Nebenklage (§ 395 StPO)Ausgebaut wurden die Möglichkeiten für Opfer, sich als Nebenkläger mit mehr Rechten am Strafverfahren zu beteiligen. Der Katalog der Delikte, bei denen die Nebenklage möglich ist, wurde erweitert. Opferanwalt (§ 397a I StPO)Der Kreis derjenigen wird erweitert, die – unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen – Anspruch auf Beiordnung eines Opferanwaltes auf Staatskosten haben. Eine Beiordnung ist künftig z. B. auch bei schwerer Körperverletzung, Raub und Erpressung möglich, wenn die Tatfolgen besonders schwer sind. Anwaltlicher Beistand auch bei Polizeivernehmung (§ 466 f StPO): Informationspflichten (§ 306 h StPO)Vom WEISSEN RING schon seit Jahren gefordert: Opfer müssen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Gewaltschutzgesetz sowie auf die Hilfsangebote der Opferhilfe-Organisationen hingewiesen werden. Das geschieht in einigen Bundesländern dadurch, dass die Opfer einen besonderen Ausdruck der Strafanzeige, in anderen Bundesländern ein Informations-heftchen oder –blatt bekommen. Es wurde klargestellt, dass alle Informationspflichten schriftlich und, soweit möglich, in einer "verständlichen Sprache" erfolgen müssen. Schutz-Altersgrenze auf 18 Jahre angehobenBei Kindern und Jugendlichen geht man zu Recht davon aus, dass sie grundsätzlich schutzbedürftiger sind als Erwachsene. Für diese Altersgruppe gibt es deshalb mehr Opfer-schutz-Rechte als für Erwachsene. Während das Jugendstrafrecht bei Angeklagten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schonendere strafrechtliche Maßnahmen vorsieht, wurden bisher Opfer nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als besonders schutzwürdig betrachtet. Das 2. ORRG hebt nun für jugendliche Opfer diese Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre an. Besonders hervorzuheben ist die damit verbundene Verbesserung für die Beiordnung des Opferanwaltes. Auf Staatskosten ist er jetzt auch für Opfer bis 18 Jahre zu bestellen – nicht nur bei Verbrechen, sondern auch bei Vergehen wie sexuellem Missbrauch. Opferdaten-Schutz (§§ 68, 200 StPO)Die Offenbarung sesibler Opferdaten im Rahmen des Strafverfahrens kann erhebliche Gefährdungen herbeiführen. Der WR hat deshalb die Geheimhaltung der Wohnungsanschrift gefährdeter Opfer gefordert. Ab 01.10.09 können Opfer unter erleichterten Voraussetzungen beantragen, dass Daten nicht angegeben und auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen. Strafanzeige bei Auslands-Taten (§ 158 StPO)Wer in einem EU-Mitgliedsstaat Opfer einer Straftat wurde, kann künftig seine Strafanzeige in Deutschland erstatten. Das entspricht einer EU-Vorgabe von 2001, deren Umsetzung im deutschen Recht nun endlich erfolgte. Damit haben Urlauber, die in einem EU-Staat geschädigt wurden, nun die Möglichkeit, auch nach der Rückkehr die Tat ohne Zeitdruck oder Verständigungsschwierigkeiten zur Anzeige zu bringen. Die Ermittlungsbehörde am Heimatort hat dann die Weiterleitung zu veranlassen. Mit der OEG-Novelle, die nun auch Versorgungsleistungen bei Auslandstaten zulässt, gewinnt diese Neuregelung zusätzliche Bedeutung. Beiordnungsantrag im Ermittlungsverfahren (§ 406 g III StPO): Dietrich Brandhorst Und noch eine MeldungKinderschutz im Internet aufgeschoben! Auch das nochAls eines der letzten europäischen Länder (!!!) ist Deutschland am 15.07.09 dem Zusatzprotokoll zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) gegen Kinderhandel, Prostitution und Pornografie beigetreten. Mit dem Inkrafttreten am 15.08.09 ist Deutschland zu einer wirksamen Prävention verpflichtet. Wer mehr über Schicksale von Gewalt-Opfern lesen möchte: Dietrich Brandhorst |
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